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Hamburger Yachthafen - Gemeinschaft e.V.
Hamburger Yachthafen-Gemeinschaft e.V.
(nachfolgend kurz HYG)
in der Fassung vom 10.12.2007
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| 1. | Geltungsbereich/Zweckbestimmung/Hausrecht |
| 2. | Allgemeine Verkehrsregeln |
| 3. | Besondere Verkehrsregeln für den fließenden und ruhenden Schiffsverkehr |
| 4. | Besondere Verkehrsregeln für den fließenden und ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu Lande |
| 5. | Zuweisung von Wasserliegeplätzen und Lagerplätzen an Land |
| 6. | Nutzung/Bedienung der Hafeneinrichtungen |
| 7. | Besondere Gebote |
| 8. | Besondere Verbote |
| 9. | Hafengebühren und sonstige Nutzungsentgelte |
| 10. | Winterbetrieb |
| 11. | Haus- und Weisungsrecht der HYG und ihrer Mitarbeiter |
| 12. | Ausschluss von Obhuts- und Bewachungspflichten der HYG |
| 13. | Haftung der HYG und ihrer Organe und Bediensteten |
| 14. | Sonstige Bestimmungen |
| 15. | Schlußbestimmung |
| 1. Geltungsbereich/Zweckbestimmung/Hausrecht |
|
| 1. | Diese Hafenbetriebsordnung gilt für die Wasser- und
Landflächen des vereinseigenen Hafens der HYG in Wedel. |
| 2. | Als Freizeitanlage dient der Hafen in erster Linie der Aufnahme
von Sportbooten (Segel- und Motorbooten) sowie der Erholung der Mitglieder
der HYG und ihrer Gäste. |
| 3. | Die Land- und Wasserflächen des Hafens sind Privateigentum der HYG
und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. |
| 4. | Das Hausrecht an diesen Flächen steht der HYG zu. |
| 2. Allgemeine Verkehrsregeln |
|
| 1. | Mitglieder, Gäste und Besucher der HYG haben sich zu
Wasser und zu Lande stets so zu verhalten, daß kein anderer
geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen
unvermeidbar behindert oder belästigt wird. |
| 2. | Für den Schiffsverkehr zu Wasser gilt grundsätzlich die
Seeschiffahrtsstraßenordnung, für den Kraftfahrzeugverkehr zu Lande
grundsätzlich die Straßenverkehrsordnung - soweit diese Hafenbetriebsordnung
keine besonderen Bestimmungen enthält. |
| 3. Besondere Verkehrsregeln für den fließenden und ruhenden Schiffsverkehr |
|
| 1. | Die maximal zulässige Geschwindigkeit im gesamten Hafen
und seinen Zufahrten beträgt 3 Knoten. Die Strömungsverhältnisse
sind zu beachten. |
| 2. | Einlaufende und anlegende Schiffe haben Vorfahrt vor auslaufenden
bzw. ablegenden. |
| 3. | Das An- und Ablegen unter Segeln hat zu unterbleiben, wenn
die Möglichkeit besteht, die Maschine zu benutzen. |
| 4. | Segelnde Kleinstboote müssen ein- und auslaufenden Schiffen
rechtzeitig und deutlich aus dem Weg gehen. |
| 5. | Die Vertäuung von Schiffen hat nach den Regeln guter Seemannschaft
und ausschließlich mit Tauwerk zu erfolgen. |
| 6. | Teile von Schiffen oder ihrer Takelage dürfen weder den Verkehr auf den
Schlengeln noch den Verkehr auf den Wasserflächen einengen. |
| 4. Besondere Verkehrsregeln für den fließenden und ruhenden Kraftfahrzeugverkehr zu Lande |
|
| 1. | Für die Zufahrtstraße gilt eine Höchtgeschwindigkeit von
30 km/h. Innerhalb der durch Schranken abgeteilten Bereiche ist Schrittempo
einzuhalten. |
| 2. | Betriebsfahrzeuge der HYG und Fahrzeuge im Schlippverkehr
haben Vorfahrt vor dem übrigen Verkehr. |
| 3. | Geparkt werden darf nur auf den dafür vorgesehenen und kenntlich
gemachten Parkflächen. Fahrzeuge, die falsch geparkt werden, kann die HYG
ohne Abmahnung auf Kosten des Halters abschleppen lassen. |
| 4. | An den Wochenenden und Feiertagen während der Saison und das Parken in
(1.4. bis 31.10.) ist das Befahren der durch Schranken abgeteilten Bereiche
und das Parken in diesen Bereichen nur Inhabern von Dauerparkausweisen gestattet. Ausgenommen von
dieser Regelung sind Kraftfahrzeuge, die für das Schlippen oder Kranen von
Schiffen benötigt werden, während der Dauer ihres Schlipp- oder
Kraneinsatzes. |
| 5. | Hallen dürfen nur von Inhabern mit Hallenausweis in der Zeit vom
01.05. bis 01.09. eines Jahres zum Parken auf der jeweils zugeteilten
Parkfläche genutzt werden, sofern die HYG diese Flächen nicht für
Sonderveranstaltungen oder andere betriebliche Belange benötigt. |
| 5. Zuweisung von Wasserliegeplätzen und Lagerplätzen an Land |
|
| 1. | Vorübergehende Gastliegeplätze weisen grundsätzlich die
Hafenmeister der HYG zu. |
| 2. | Feste Wasserliegeplätze und Winterlagerplätze werden nur an
Mitglieder der HYG von deren Vorstand und jeweils nur für eine Saison
vergeben. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Liege- oder Lagerplatz.
Auch eine wiederholte Zuweisung desselben Liegeplatzes/Lagerplatzes begründet
kein Recht auf erneute Zuweisung desselben Platzes. |
| 3. | Gäste, die den Hafen anlaufen, haben sich unverzüglich nach dem
Festmachen an einem als frei gekennzeichneten Liegeplatz bei dem für die
betreffende Schlengelanlage zuständigen Hafenmeister zu melden und sich
einen endgültigen Liegeplatz zuweisen zu lassen. |
| 4. | Ein Gastliegeplatz ist zu räumen, wenn der Lieger, dem dieser
Liegeplatz als Festliegeplatz zugewiesen ist, den Platz selbst einnehmen
will. |
| 6. Nutzung/Bedienung der Hafeneinrichtungen |
|
| 1. | Hafeneinrichtungen dürfen nur sachgemäß und
für die zugelassenen Zwecke genutzt werden. |
| 2. | Die Nutzung der Schlippbahn ist nur nach vorheriger Absprache
mit dem zuständigen Hafenmeister zulässig. |
| 3. | Dasselbe gilt für die Nutzung der Kranbrücke für
das Kranen von Schiffen. Der Schiffskran darf nur von den dafür
bestimmten Mitarbeitern der HYG bedient werden. Das Kranen erfolgt ausschließlich auf Risiko des Schiffseigners. Dieser hat durch Anbringung entsprechender Marken an seinem Schiff kenntlich zu machen, wo die Krangurte sitzen sollen. Fehlt es an solchen Marken, so hat der jeweilige Schiffsführer den Sitz der Gurte zu bestimmen. |
| 4. | An Wochenenden und Feiertagen haben die Mitglieder der HYG
bei der Benutzung aller Anlagen und Einrichtungen der HYG Vorrang vor
Gästen. |
| 5. | Die Bedienungsanweisungen für die Betriebseinrichtungen
sind zu beachten. |
| 6. | Freigeschaltete Steckdosen dürfen von Gastliegern genutzt
werden. |
| 7. Besondere Gebote |
|
| 1. | Festlieger sollen sich bei dem für sie zuständigen Hafenmeister
abmelden, wenn sie ihren Liegeplatz für mehr als 4 Tage verlassen, damit
der Platz während ihrer Abwesenheit an Gastlieger vergeben werden kann.
Vorübergehend von Festliegern nicht genutzte Liegeplätze sollen
außerdem als "frei" für Gastlieger gekennzeichnet werden. |
| 2. | Zum Nachweis ihres Liegerechts haben Festlieger die jeweils für eine
Saison von der HYG ausgegebenen Plaketten gut sichtbar am Mast oder einer
vergleichbar geeigneten Stelle anzubringen. |
| 3. | Hunde sind auf dem gesamten Hafengelände an kurzer Leine zu führen.
Verunreinigungen durch Hunde sind vom Hundeführer sofort zu entfernen. |
| 4. | Die von der HYG zur Verfügung gestellten Mast- und Transportkarren sind
nach Gebrauch sofort an die bezeichneten Abstellplätze zurückzubringen. |
| 8. Besondere Verbote |
|
| Verboten sind insbesondere | |
| 1. | das Ankern, Fischen, Angeln mit Wurfangeln, Baden, Surfen,
Grillen an Bord oder an anderen dafür nicht vorgesehenen Plätzen;
das Radfahren, Rollerscating oder dergleichen auf der schwimmenden Anlage; |
| 2. | die "Entsorgung" von Bordtoiletten oder die Einleitung sonstiger
Schadstoffe in das Hafengewässer; |
| 3. | das Lagern von Beibooten und Ausrüstungsgegenständen
auf den Schlengeln und Auslegern; |
| 4. | die Vergeudung von Trinkwasser durch
übermäßigen Mißbrauch für Bootswäschen; |
| 5. | die unberechtigte Entnahme von Strom und die Entnahme von
Strom unter Verstoß gegen VDE-Vorschriften oder sonstige
Sicherheitsbestimmungen; |
| 6. | die Erzeugung von ruhestörenden Lärm insbesondere
zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 7.00 Uhr); |
| 7. | die Ausrüstung von Liegeplätzen mit festen
Fußtritten, Namensschildern, Handläufen, Fendern, Fenderbrettern
etc. ohne vorherige Zustimmung der HYG. Genehmigte Vorrichtungen sind am
Ende einer jeden Saison zu entfernen; |
| 8. | das Rauchen oder der Gebrauch von offenem Feuer oder Handy's
im Bereich der Tankstelle; |
| 9. | das Hin- und Herfahren im Hafen unter Motor, insbesondere
auch mit Beibooten, Jet-Ski oder anderen Fahrzeugen; |
| 10. | das Befahren der Hallen mit LKW oder anderen Nutzfahrzeugen
ohne die dafür notwendige, im voraus einzuholende Ausnahmegenehmigung
der HYG; |
| 11. | jeder Eingriff in Betriebseinrichtungen der HYG - auch wenn
damit nur eine Reparatur bezweckt ist; derartige Eingriffe sind nur den
Bediensteten der HYG gestattet; |
| 12. | das Entfernen von Gegenständen der HYG - insbesondere
auch von Karren vom Yachthafengelände. |
| 9. Hafengebühren und sonstige Nutzungsentgelte |
|
| 1. | Für die Benutzung des Yachthafens, seiner Anlagen und
Einrichtungen sind die von den Organen der HYG (Mitgliederversammlung oder
Vorstand) festgesetzten Nutzungsentgelte zu zahlen. Die jeweils gültige Preisliste hängt im Yachthafenbüro und an den Hafenmeisterbuden aus. |
| 2. | Die Hafenmeister der HYG haben Vollmacht zum Inkasso des
von Gastliegern geschuldeten Hafengeldes und der Entgelte für die Nutzung
der sonstigen gebührenpflichtigen Hafenanlagen und Einrichtungen durch
Gäste. |
| 3. | Die von Gästen zu entrichteten Entgelte sind Bringschulden,
die bei dem jeweils zuständigen Hafenmeister im voraus in bar zu entrichten
sind. |
| 10. Winterbetrieb |
|
| 1. | Mit Ablauf jeder Sommersaison wird der Hafenbetrieb eingestellt
und nur ein eingeschränkter Winterlagerbetrieb aufrechterhalten. |
| 2. | Für diesen Winterlagerbetrieb gilt die Winterlagerordnung
in der jeweils zuletzt bekannt gemachten Fassung. Die Winterlagerordnung
ist Bestandteil dieser Hafenbetriebsordnung. |
| 3. | Die HYG weist ausdrücklich darauf hin, daß
während der Wintersaison eine erhöhte Sturmflutgefahr mit der Gefahr
der Überflutung des Yachthafengeländes und der Hallen besteht. |
| 4. | Bei Eisglätte wird im gesamten Yachthafengelände
während der Wintersaison nicht gestreut. Ein Winterräumdienst findet
ebenfalls nicht statt. |
| 11. Haus- und Weisungsrecht der HYG und ihrer Mitarbeiter |
|
| 1. | Das Hausrecht der HYG auf dem gesamten Hafengelände
wird durch den Vorstand und die vom Vorstand beauftragten Personen
(Geschäftsführer und Hafenmeister) wahrgenommen. |
| 2. | Der Vorstand, der Geschäftsführer und die Hafenmeister
sind berechtigt, die der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden
und ruhenden Schiffs- und Landverkehrs dienlichen Anweisungen zu treffen.
Ihren diesbezüglichen Weisungen ist Folge zu leisten. Bei Gefahr im Verzuge oder im Falle der Behinderung des Hafenbetriebes sind sie berechtigt, die im Hafen liegenden/eingelagerten Schiffe zu betreten und zu verholen/zu verlegen. |
| 12. Ausschluß von Obhuts- und Bewachungspflichten der HYG |
|
| 1. | Die HYG übernimmt keinerlei Obhuts- und Bewachungspflichten
für die in ihrem Hafen im Wasser liegenden oder an Land lagernden Schiffe
und ihre Besatzungen, die auf ihrem Gelände abgestellten Kraftfahrzeuge
und/oder gelagerten sonstigen Gegenstände. |
| 2. | Insbesondere trifft die HYG auch keinerlei Verpflichtung
zur Verhinderung von Sturm- und Schwellschäden. Auf die mit Sturmfluten,
Schwell- und Sogbildung verbundenen Gefahren wird besonders hingewiesen. |
| 3. | Die Wasserfläche des Hafens und seine Zufahrten unterliegen
der ständigen Versandung und Verschlickung, so daß die Einhaltung
der angestrebten Solltiefe überall und zu jeder Zeit nicht
gewährleistet ist. Die HYG ist nicht verpflichtet, für die jederzeitige
Schiffbarkeit des Hafens zu sorgen. Die im Laufe eines Jahres auf Versandung und/oder Verschlickung zurückzuführenden Untiefen im Hafen und in den Hafenzufahrten werden von der HYG nicht gekennzeichnet. Es ist Sache der Schiffsführer, sich über die jeweiligen Tiefenverhältnisse durch Lotung selbst zu informieren. |
| 13. Haftung der HYG und ihrer Organe und Bediensteten |
|
| 1. | Das Betreten und Befahren des Yachthafengeländes und
seiner Schlengelanlagen sowie Wasserflächen und die Benutzung seiner
Anlagen geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr des Benutzers. |
| 2. | Für Personen- und Sachschäden, die aus dem Hafenbetrieb
und der Nutzung seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen, haften die HYG,
ihre Organe sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn
und soweit diese Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten zurückzuführen sind. |
| 3. | Für Vermögensschäden ist eine Haftung der
HYG, Ihrer Organe und ihrer Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen. |
| 4. | In allen Fällen einer Haftung ist diese Haftung der
Höhe nach außerdem beschränkt auf den durch die
Haftpflichtversicherung der HYG gedeckten Betrag. |
| 14. Sonstige Bestimmungen |
|
| 1. | Die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Hafenbetriebsordnung
durch Mitglieder der HYG kann den Ausschluß aus der HYG gem. deren
Satzung und damit den Verlust des Liegeplatzes und sonstiger Rechte zur Folge
haben. |
| 2. | Gäste der HYG können bei Nichtbefolgung der
Bestimmungen der Hafenbetriebsordnung des Hafens verwiesen werden. |
| 15. Schlußbestimmung |
|
| Diese Hafenbetriebsordnung wurde gem. § 9 der Satzung
der HYG in der Fassung vom 10.12.2003 vom Vorstand in seiner Sitzung am 10.12.2007
beschlossen. Sie ersetzt die Hafenbetriebsordnung von 2000 und tritt mit
dem Tage ihrer Bekanntmachung durch Aushang an den Hafenmeisterbuden und
im Yachthafenbüro in Kraft. |
|
| Der Vorstand |
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